Büro - SVB CIMPRICH – Sachverständiger für Immobilienbewertung in Maintal – Immobiliengutachten

IMMOBILIENBEWERTUNG CIMPRICH
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Immobiliengutachter Cimprich in Maintal

Expertenleistungen in Ihrer Region


Verkauf und Streitschlichtung

Möchten Sie den Marktwert Ihres Hauses, Ihrer Wohnung, Ihres Grundstücks vor einem Verkauf durch einen Immobiliensachverständigen schätzen lassen?

Benötigen Sie ein Schiedsgutachten oder Mediation zur Streitschlichtung?


Immobilienbewertung

Als gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, ZIS Sprengnetter Zert (S) biete ich ein breites Spektrum an Wertermittlungsleistungen an, beginnend von einer preiswerten Wertindikation, über ein Kurzgutachten bis zu einem Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes i.S.d. § 198 BewG i.V.m. §§ 194, 199 BauGB für Erbschaftssteuerzwecke. Sie bestimmen den Umfang und die Tiefe der Sachverständigenleistung.

Bewertung von Rechten

Benötigen Sie ein Immobiliengutachten von einem qualifizierten Bewertungssachverständigen bei einer Erbschaft, Ehescheidung, Schenkung, einem Rechtsstreit oder beim Kauf von Immobilien? Möchten Sie wissen, wie hoch die Belastung Ihres Grundbesitzes durch ein Wohnungsrecht, Erbbaurecht, Nießbrauchrecht,
Dauernutzungsrecht, Dauerwohnrecht, durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten ist?


Wertermittlungsverfahren


Sachwertverfahren

§ 35 Abs. 1 ImmoWertV:  Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.

Vergleichswertverfahren

§ 24 Abs. 1 ImmoWertV:  Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ImmoWertV ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 ImmoWertV herangezogen werden.


Ertragswertverfahren

§ 27 Abs. 1 ImmoWertV:  Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

Erbbaurechte

Das Sachverständigenbüro Cimprich verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Bewertung von unbebauten und bebauten Erbbaurechten und von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken.

Erbbauzinsreallasten
• Ermittlung des finanzmathematischen Werts des erbbauzinsfreien Erbbaurechts mit vertragsgemäßem Gebäudewertanteil in der Zwangsversteigerung
• Ermittlung des Werteinflusses von Erbbauzinsreallasten und Vormerkungsreallasten


Anpassungsklausel

• Ermittlung des Werteinflusses der Anpassungsklausel in dem Erbbaurechtsvertrag
• Ermittlung des entschädigungsfreien Gebäudewertanteils des Grundstückseigentümers

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Bewertung von Anteilen

• Ermittlung des Werts des Erbbaurechts
• Ermittlung des Bodenwertanteils des Erbbaurechts
• Ermittlung des Gebäudewertanteils des Erbbaurechts


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